Gebrauchtsoftware: Vermeiden Sie Fallstricke beim Kauf
Besonders in Zeiten der Krise sind Behörden und Unternehmen stets auf der Suche nach Möglichkeiten, Kosten einzusparen. Oft steht dabei der IT-Bereich im Fokus.
Ein hohes Einsparpotential geht in diesem Zusammenhang etwa vom Kauf von Gebrauchtsoftware aus. Allerdings stehen dabei auch einige juristische Fragen im Raum, über die sich im Vorfeld Klarheit verschafft werden sollte.
Welche Fallstricke beim Kauf von Gebrauchtsoftware zu umgehen sind und welche Eigenheiten bei dem Thema grundsätzlich zu beachten sind, erklärt der folgende Artikel.
Gebrauchtsoftware - Das ist darunter zu verstehen
Grundsätzlich wird die Bezeichnung Gebrauchtsoftware für Programme genutzt, deren Verkauf nicht über einen offiziellen Distributor oder den Hersteller selbst erfolgt ist. Die Software war somit bereits über einen gewissen Zeitraum bereits bei einer Privatperson oder in einem Unternehmen in Betrieb.
Dennoch zeigt sich der Begriff als recht irreführend, denn anders als bei herkömmlicher Secondhand-Ware, zeigt eine Softwareanwendung natürlich keinerlei Verschleiß- oder Abnutzungsspuren, selbst wenn diese bereits über Jahre verwendet wurde. Fortschritte sind in der Zwischenzeit selbstverständlich im Bereich der Technik erfolgt, allerdings lässt sich die Software dennoch ebenso nutzen, wie am Tag ihres ursprünglichen Erwerbs.
Verglichen mit neuen Software Lizenzen, zeigt sich der Kauf von gebrauchter Software allerdings wesentlich günstiger. Außerdem lassen sich einige Programme finden, die durchaus noch mit den neuen Versionen der gleichen Software problemlos mithalten können.
Viele Hersteller von Softwareanwendungen beäugen das Vertriebsmodell der Gebrauchtsoftware daher natürlich kritisch - in einigen Fällen beginnen sie auch juristische Auseinandersetzungen.
Diese Bedeutung geht von dem Erschöpfungsgrundsatz aus
Das geltende Urheberrecht sieht vor, dass das Verbreitungsrecht bei dem Softwarehersteller liegt. Aus diesem Grund kann dieser auch festlegen, auf welche Art und ob überhaupt eine Vervielfältigung einer Software der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Ein Recht der Kontrolle über den vollständigen Vertriebsweg geht mit dieser Regelung allerdings nicht einher. Auch ein weiterer Verkauf kann somit durch den Hersteller nicht grundsätzlich unterbunden werden. Dies lässt sich auf den sogenannten urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz zurückführen. Sobald die Vervielfältigung einer Software öffentlich in den Verkehr gebracht wurde, ist dieser zu berücksichtigen.
Der Erschöpfungsgrundsatz gibt vor, dass ein freier Weiterverkauf eines Werkstücks erlaubt ist, da die wirtschaftlichen Hersteller Interessen bereits dadurch berücksichtigt wurden, dass dieser ein Entgelt beim ersten Verkauf verlangte.
Das Programm darf von dem Nutzer somit auch ohne eine explizite Erlaubnis des Herstellers installiert und genutzt werden, wenn dieser es in Form von Gebrauchtsoftware erworben hat. Das Gesetz räumt ihm im Sinne des Urheberrechts ein Recht zur Nutzung ein.
Derjenige, der das Programm gebraucht verkauft hat, darf dieses nach der Veräußerung allerdings nicht mehr verwenden. Dieser muss es demnach vollständig von seinem Rechner löschen.
Der Zwang zur Aktivierung
Es finden sich bereits seit einiger Zeit Hersteller von Softwareprogrammen, welche stets eine Online-Aktivierung nach der Installation des jeweiligen Programms verlangen. Wenn der Nutzer diesem Aktivierungszwang nicht nachkommt, ist es für ihn schon nach wenigen Tagen nicht mehr möglich, das Programm auszuführen.
Das Argument der Herstellerseite lautet in diesem Zusammenhang, dass dieser Zwang zur Aktivierung essentiell sei, um gegen Raubkopierer vorzugehen. Jedoch nutzen sie die Aktivierungspflicht so natürlich ebenfalls dafür, zu verhindern, dass Software weiterverkauft werden kann, beziehungsweise, um den Weiterverkauf zumindest wesentlich umständlicher zu gestalten.